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Risikoabschätzung

Techniker mit Wärmebildkamera
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Bei einer Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) werden technische sowie betriebstechnische Mängel in einer Trinkwasser-Installation festgestellt sowie Risiken in Hinblick auf Hygiene und Beeinträchtigung der Gesundheit bewertet, die durch den Betrieb und die Nutzung von einer Trinkwasseranlage ausgehen können. Meist ist die Notwendigkeit eine Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) durchzu zu müssen "ereignisorientiert" und wurde von einer mikrobiellen Kontamination ausgelöst wie z.B. durch im Trinkwasser lebende Bakterien: Legionellen, Pseudomonas aeruginosa etc. 
Eine ereignisorientierte Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) dient zur Klärung der Ursachen von mikrobiologischen Kontaminationen in Trinkwasser-Installationen.

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Wird bei der Legionellenprüfung im Trinkwasser der technische Maßnahmewert von 100 KBE (koloniebildende Einheiten) für Legionellen erreicht, so ist die Erstellung einer Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) nach § 51 (2) TrinkwV (Trinkwasserverordnung) gesetzlich vorgeschrieben.

 

In diesem Fall hat der Betreiber bzw. Unternehmer oder sonstige Inhaber (UsI) der Trinkwasseranlage unverzüglich eine Risikoabschätzung (Gefährdungsanlayse) erstellen zu lassen. Diese sollte durch einen qualifizierten Sachverständigen nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) in Form eines unabhängigen Gutachtens erstellt werden.

 

Der Ablauf einer Gefährdungsanalyse regelt sich über die Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 " Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse"  sowie die Empfehlung des UBA (Umweltbundesamt).

Gesetzliche Grundlage zur Durchführung der Gefährdungs-analyse ist § 51 Absatz 2 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Aktuellenfassung. Dort heißt es, dass bei dem erreichen des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen von 100 KBE/100ml der Betreiber:

 

  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen hat 

 

  • Eine Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) zu erstellen oder zu erstellen lassen hat

 

  • Maßnahmen durchzuführen hat, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für den Schutz der Gesundheit erforderlich sind.

 

Auch ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt ist die Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) bereits beim erstmaligen erreichen des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen (100 KBE/100 ml) grundsätzlich verpflichtend  zu erstellen. 

Die Durchführung einer Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) muss unabhängig von anderen Interessen erfolgen. Eine Befangenheit sollte unbedingt vermieden werden. Von Befangenheit kann ausgegangen werden, wenn Personen an der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Sanierung der Trinkwasser-Installation beteiligt waren (z.B. Inhaber, Betreiber, Fachplaner, Installateur).

 

Bei Erstellung der Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) für Trinkwasser-Installationen durch einen fachlich qualifizierten und unabhängigen Sachverständigen wird eine möglicher Fehleinschätzung sowie eine Befangenheit ausgeschlossen und dringend empfohlen.


Beachten Sie hierzu auch die entsprechenden Publikationen des DVQST sowie des Umweltbundesamtes

 

Bei Fragen zu unseren Risikoabschätzungen (Gefährdungsanalysen) und/oder deren Ablauf,  stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.     Anfragen

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