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AutorenbildAlexander Völker

Teil II "Die Risikoabschätzung"

Begehung Risikoabschätzung

In meinem letzten Blogbeitrag: Teil I „Die Risikoabschätzung – bisher Gefährdungsanalyse“ habe ich neben der Erläuterung, was sich hinter einer Risikoabschätzung verbirgt, bereits einige mir zu diesem Thema zugetragene Fragen aufgegriffen. Wie man sehen kann, ist so eine Risikoabschätzung mit erheblichem Aufwand verbunden. Jede einzelne Regelabweichung wird in fünf Punkte aufgeteilt und erläutert.


Um den Rahmen im letzten Blogbeitrag nicht zu sprengen und die gestellten Fragen -an dieser Stelle vielen Dank für die Beteiligung und das Interesse eurerseits- als Randnotiz abhandeln zu müssen, habe ich mich entschieden, diese in eigenen Beiträgen zu erläutern und ihnen die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Fangen wir mit der Frage „Kann so was nicht mein Installateur machen?“ an.


Kurz gesagt: Nein. Auch wenn der Installateur im Stande sein sollte, die Risiken in einer bestehenden Trinkwasser-Installation abschätzen zu können, sprechen diverse Gründe dagegen. Ein Punkt dabei ist die Befangenheit. Bei der Erstellung einer Risikoabschätzung wird ein Gutachten erstellt. Würde nun der Installateur ein Gutachten über eine von ihm betreute Trinkwasser-Installation verfassen, müsste er sich bei vorliegenden Mängeln oder Regelabweichungen selbst belasten. Was für ihn rechtliche Konsequenzen haben kann. Eine unvoreingenommene Bewertung der Risiken ist somit nicht gewährleistet. Durch eine vom Installateur erstellte -falsche- Risikoabschätzung ergibt sich eine unnötige Verzögerung der notwendigen Sanierung. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass sich eine Kontamination in der Trinkwasser-Installation weiterverbreitet und die Sanierungskosten dadurch weiter steigen. Eine vermeidlich günstige Alternative wird somit zum Preistreiber. Sollte er über die notwendige Qualifikation (VDI 6023-1 Kat. A Zertifikat) verfügen, müsste er von sich aus die Erstellung aufgrund von Befangenheit ablehnen. Neben einer möglichen Befangenheit gibt es weitere Gründe, die dagegensprechen. So zum Beispiel die Vorgabe durch die VDI-Richtlinie 6023 Blatt 2, Anhang A, Absatz zwei: „Die Gefährdungsanalyse muss von einem Sachverständigen durchgeführt werden (…)“


Warum muss diese beachtet werden? Ist eine Richtlinie eine allgemein anerkannte Regel der Technik (a.a.R.d.T.)? Dazu tauchen wir etwas tiefer in die Regelwerke hinein: Die Basis dafür schafft die Hierarchie in unserem Gesetz- und Normensystem. Oben angefangen steht die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 23. Juni 2023. Die TrinkwV ist im Bundesgesetzblatt Nr. 159 veröffentlicht und hat entsprechenden Charakter. Sie regelt in §4 den „Vollzug“ und verweist in § 54 auf das Umweltbundesamt - kurz UBA. Das UBA wiederum gibt Handlungsempfehlungen aus, die bedingt durch die Ermächtigung der Trinkwasserverordnung Normungs- bzw. Gesetzescharakter erlangen und entsprechend berücksichtigt werden müssen. So z. B. in der UBA-Empfehlung vom 14. Dezember 2012. Hier wird die zuvor genannte VDI-Richtlinie 6023 in den Stand einer a.a.R.d.T. „gehoben“ und auf deren Anwendung verwiesen. Damit schließt sich der Kreis, ob der Installateur eine haltbare Risikoabschätzung erstellen kann.


Zwei Fragen könnte ich euch in diesem Blogbeitrag hoffentlich verständlich erläutern. Im nächsten Teil geht es dann um die Fragen: Was kommt an Kosten auf mich zu und was bringt mir diese Risikoabschätzung? Solltet Ihr zusätzliche Fragen haben oder euch interessiert ein bestimmtes Thema? Dann schreibt mir oder folgt mir auf Facebook, Instagram oder LinkedIn.

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