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  • AutorenbildAlexander Völker

Legionellen - was nun?

Legionellen Gutachten

In den letzten beiden Blogbeiträgen habe ich euch die Legionellen etwas eingehender beschrieben. Jetzt schauen wir uns an, was zu tun ist, wenn der

Worst-Case eintritt und ein Legionellenbefall nachgewiesen wurde.





Das Prüflabor war am Objekt hat seine Probengenommen und es wurde eine Legionellenkontamination festgestellt: Das Labor ist nun verpflichtet, neben dem Betreiber oder Verwalter auch direkt das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Doch welche Konsequenzen ergeben sich daraus?


Schauen wir zuerst auf den geltenden Maßnahmenwert. Mit dem Erreichen des technischen Maßnahmewertes (TMV) von 100KBE/100ml werden erste Maßnahmen notwendig. Die Schwere der Kontamination und die daraus resultierenden Maßnahmen werden in folgende Kategorien unterteilt:


Bei < 100 KBE/100ml ergibt sich keine bzw. eine geringe Kontamination. Es sind keinerlei Maßnahmen erforderlich. Eine Nachuntersuchung ist erst in einem Jahr wieder notwendig.


Bei ≥ 100 KBE/100ml ergibt sich eine mittlere Kontamination. Bis auf eine Weitergehende Untersuchung innerhalb vier Wochen sind „noch“ keine Maßnahmen erforderlich. Wird bei der anschließenden weitergehenden Untersuchung dieser Wert erneut erreicht oder überschritten, wird es schon umfangreicher. Die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen in §51 Punkt 2 der TrinkwV (2023) sowie die Benachrichtigungen der Nutzer (z. B. Mieter) sind ab dem Erreichen des TMV immer notwendig. §51 Punkt 2 TrinkwV (2023) fordert: „Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen Trinkwasserinstallation einschließen“ Sprich es muss eine Risikoabschätzung (vormals Gefährdungsanalyse) von einem Qualifizierten Sachverständigen durchgeführt werden. Dieser beschreibt in seinem umfangreichen Gutachten – Risikoabschätzung – die möglichen Risiken und gibt Handlungsempfehlungen zur Sanierung. Bei einer mittleren Kontamination hat diese Maßnahme mittelfristig zu erfolgen. Mittelfristig bedeutet innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr. Der Erfolg der Maßnahme muss mit einer erneuten weitergehenden Untersuchung – innerhalb dieses Zeitraumes – bestätigt werden.


Bei > 1.000 KBE/100ml handelt es sich um eine hohe Kontamination. Es sind umgehend die Nutzer zu informieren und eine weitergehende Untersuchung durchführen zu lassen. Wird bei der anschließenden weitergehenden Untersuchung dieser Wert erneut erreicht oder überschritten, heißt es ebenfalls nach §51 Punkt 2 TrinkwV (2023) vorzugehen (siehe oben). Bei einer hohen Kontamination hat diese Maßnahme kurzfristig zu erfolgen. Das bedeutet innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten. Der Erfolg der Maßnahme muss mit einer erneuten weitergehenden Untersuchung – innerhalb dieses Zeitraumes – bestätigt werden.


Bei > 10.000 KBE/100ml handelt es sich um eine extrem hohe Kontamination. Es sind unverzüglich (Gefahr in Verzug) die Nutzer zu informieren und eine weitergehende Untersuchung durchzuführen. Ebenfalls ist eine Nutzungseinschränkung (z. B. Duschverbot) auszusprechen und eine Desinfektion ist zu veranlassen. Wird bei der anschließenden weitergehenden Untersuchung dieser Wert erneut erreicht oder überschritten, heißt es ebenfalls nach §51 Punkt 2 TrinkwV (2023) vorzugehen. Es muss unverzüglich eine Risikoabschätzung von einem qualifizierten Sachverständigen durchgeführt werden. Mitunter bedeutet dies eine umfangreiche Sanierung der Trinkwasserinstallation. Der Erfolg der Maßnahme muss mit einer erneuten weitergehenden Untersuchung eine Woche nach Umsetzung der Sanierung bestätigt werden.


Da jedes Objekt individuell geplant und errichtet wurde, gibt es keine standardisierte Liste für Sanierungsmaßnahmen. Bei der geforderten Risikoabschätzung werden diese Objekt spezifischen Abweichungen (Mängel) von den allgemein anerkannten Regeln der Technik vor Ort erfasst. Anschließend werden Risiken sowie Handlungsempfehlungen in einem Gutachten schriftlich dokumentiert.


Nächste Woche gehe ich in meinem Blogbeitrag näher auf „Die Risikoabschätzung“ (Gefährdungsanalyse) ein. Solltet Ihr Fragen haben oder euch interessiert ein bestimmtes Thema? Dann schreibt mir einfach oder folgt mir auf Facebook, Instagram oder LinkedIn.

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